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Bilanzerstellung 2020/2021 unter Berücksichtigung gewährter Corona-Hilfen

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Corona-Hilfen

Unternehmer, die in 2020 und 2021 Corona-Beihilfen erhalten haben, müssen diese als steuerpflichtige Betriebseinnahmen versteuern. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW Life 2020, S. 316) sind staatliche Unterstützungsmaßnahmen erst dann bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Letzteres ist zu dem Zeitpunkt der Fall, zu dem eine als verbindlich zu wertende Zusage vorliegt.

Verbindlich zu wertende Zusage

Es gibt keine Definition dafür, wann eine Zusage als verbindlich zu werten ist. Im Grunde kann jede positive Äußerung der Bewilligungsbehörde als solche angesehen werden, also etwa auch Zusagen vor Erlass des Bewilligungsbescheides.

Beispiel

Ein Unternehmer stellt in 2020 einen Antrag auf Corona-Hilfen. Der Bewilligungsbescheid wurde noch 2020 erlassen. Der Unternehmer muss die Corona-Hilfen in der Bilanz 2020 aktivieren. Erhält der Unternehmer den Bescheid oder eine in anderer Weise verbindliche Zusage hingegen erst 2021, sind die Leistungen in 2021 zu berücksichtigen.

Erhalt von Teilabschlagszahlungen

Liegt bis zur Bilanzabschlusserstellung noch keine verbindlich zu wertende Zusage vor, wurden jedoch im laufenden Bilanzierungsjahr Teilvorauszahlungen geleistet, gilt grundsätzlich das „Realisationsprinzip“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch/HGB).

November- und Dezemberhilfen

Gemäß der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe, Abschnitt 4.7) können Unternehmer diese Hilfen bilanzrechtlich dem Jahr 2020 zuordnen. Nach Auffassung des BMF reicht es für die Bilanzierung 2020 aus, dass der Steuerpflichtige bei der Beantragung mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann.

Stand: 29. September 2021

Bild: Yabresse - Fotolia.com

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S73 Steuerberatungsgesellschaft mbH

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