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Beschäftigte in Minijobs

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Lohnfortzahlung

Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung. Im Unterschied zu den in einem normalen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern haben Minijobber aber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Minijobber in Quarantäne

Befindet sich ein Minijobber in Quarantäne, sind seine Lohnkosten für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall jedoch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt. Adressat eines Erstattungsantrages ist immer das Gesundheitsamt, das die Quarantäne anordnet. Rechtsgrundlage ist § 56 Infektionsschutzgesetz.

Kündigung

Bei der Corona-bedingten Kündigung eines Minijobbers müssen die allgemeinen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Yabresse - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Berlin und unter anderem auf die Betreuung von Hotels, Künstler, Dienstleister, Handwerker und Heilberufe spezialisiert. Bei Fragen zu unseren Leistungen oder Newsbeiträge würde wir uns über Ihre Kontaktanfrage sehr freuen!

S73 Steuerberatungsgesellschaft mbH

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